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Waisenrente
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben W. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Waisenrente (§ 48 SGB VI) Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Waisenrente"
Hier nun die Erklärung zu Waisenrente:
Kinder eines verstorbenen Versicherten haben grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Waisenrente.
Lebt ein unterhaltspflichtiger Elternteil wird Halbwaisenrente gezahlt, sind beide Eltern verstorben erhält die Waise Vollwaisenrente.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schulbesuch, Berufsausbildung) weiterhin Anspruch auf Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr. |
Für weiterführende Informationen zu "Waisenrente" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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