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Vererbung von Rentenansprüchen
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben V. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Verfügungsgeschäft Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Vererbung von Rentenansprüchen"
Hier nun die Erklärung zu Vererbung von Rentenansprüchen:
Wurde eine Versichertenrente bewilligt jedoch vor dem Tod des Berechtigte nicht mehr ausgezahlt, steht die bis Ende des Todesmonats zu erbringende Leistung dem Sonderrechntsnachfolger nach § 56 SGB I zu.
Existiert kein Sonderrechtsnachfolger greift das Erbrecht nach dem BGB. |
Für weiterführende Informationen zu "Vererbung von Rentenansprüchen" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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