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Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG)


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben R.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG)"

Hier nun die Erklärung zu Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG):

Das Ruhegehalt von Beamten wird auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt und der Familienzuschlag.
Weitere ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind im Besoldungsgesetz genannt.


Für weiterführende Informationen zu "Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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