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Rentenauskunft (§ 109 SGB VI)
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben R. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Rentenbeginn Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Rentenauskunft (§ 109 SGB VI)"
Hier nun die Erklärung zu Rentenauskunft (§ 109 SGB VI):
Eine Rentenauskunft wird grundsätzlich nur aus einem vollständig geklärten Versicherungskonto erteilt.
Sie gibt Auskunft über die zu erwartende Höhe der jeweiligen Rentenart und wird auf Antrag des Versicherten Erstellt.
Versicherte die das 54. Lebensjahr bereits vollendet haben erhalten etwa alle 3 Jahre von Amts wegen eine Rentenauskunft. |
Für weiterführende Informationen zu "Rentenauskunft (§ 109 SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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