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Rentenartfaktor
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben R. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Rentenartfaktor (Raf) § 67 SGB VI Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Rentenartfaktor"
Hier nun die Erklärung zu Rentenartfaktor:
Der Rentenartfaktor ist fester Bestandteil der Rentenberechnung, er legt sozusagen fest wieviel "Prozent" der Rentenberechtigte erhält.
Rentenartfaktor bei einer Altersrente ist 1,0 bei Halbwaisenrenten 0,1, bei großen Witwenrenten 0,6 (bzw. bei Eheschließung nach 31.12.2001 0,55). |
Für weiterführende Informationen zu "Rentenartfaktor" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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