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Rentenabfindung
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben R. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Rentenabfindung bei Wiederheirat (§ 107 SGB VI) Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Rentenabfindung"
Hier nun die Erklärung zu Rentenabfindung:
Ansprüche auf gesetzliche Renten können grundsätzlich nicht abgefunden (kapitalisiert) werden.
Einzige Ausnahme: bezieht jemand Witwen - oder Witwerrente und heiratet erneut, entfällt die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Rente ab dem Folgemonat der erneuten Eheschließung. Um eine erneute Eheschließung nicht gänzlich unattraktiv erscheinen zu lassen bekommt der Hinterbliebenenrentenberechtigte auf Antrag eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten. |
Für weiterführende Informationen zu "Rentenabfindung" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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