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Rentenabfindung bei Wiederheirat (§ 107 SGB VI)
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben R. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Rentenabschlag Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Rentenabfindung bei Wiederheirat (§ 107 SGB VI)"
Hier nun die Erklärung zu Rentenabfindung bei Wiederheirat (§ 107 SGB VI):
| Bezieht jemand Witwen - oder Witwerrente und heiratet erneut, entfällt die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Rente ab dem Folgemonat der erneuten Eheschließung. Um eine erneute Eheschließung nicht gänzlich unattraktiv erscheinen zu lassen bekommt der Hinterbliebenenrentenberechtigte auf Antrag eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsbeträgen der Durchschnittsrente des letzten Jahres vor Wegfall. |
Für weiterführende Informationen zu "Rentenabfindung bei Wiederheirat (§ 107 SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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