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Nachversicherung (§ 8 II SGB VI)


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben N.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Nachweis
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Nachversicherung (§ 8 II SGB VI)"

Hier nun die Erklärung zu Nachversicherung (§ 8 II SGB VI):

Hat jemand eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt aus der Anspruch auf Versorgung bestand (z.B. Zeitsoldat, Beamter) und scheidet aus dieser Beschäftigung aus, wird er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Es werden also für diese Beschäftigung nachträglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.


Für weiterführende Informationen zu "Nachversicherung (§ 8 II SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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