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Krankenversicherung (gesetzliche)
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben K. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Krankenversicherung der Rentner Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Krankenversicherung (gesetzliche)"
Hier nun die Erklärung zu Krankenversicherung (gesetzliche):
Rechtliche Grundlage für die gesetzlichen Krankenversicherung ist das SGB V. Versicherungspflichtig sind abhängig Beschäftigte deren Entgelt die Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht übersteigt und die nicht versicherungsfrei sind (z.B. Beamte).
Die Beiträge werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt und vom Lohn einbehalten und mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse abgeführt.
Ab 01.01.2009 zahlen alle gesetzlich Krankenversicherten Personen einen einheitlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung derzeit 14,9 % wovon der Arbeitgeber 7 % und der Arbeitnehmer 7,9% zahlen. |
Für weiterführende Informationen zu "Krankenversicherung (gesetzliche)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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