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Kinderzuschuss
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben K. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Kinderzuschuß (§ 270 SGB VI) Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Kinderzuschuss"
Hier nun die Erklärung zu Kinderzuschuss:
| Nach § 270 SGB VI haben Versicherte einen Anspruch auf Kinderzuschuss zu ihrer Rente aus eigener Versicherung, wenn sie diesen Anspruch bereits vor 01.01.1992 hatten und das Kind die selben Voraussetzungen wie für eine Waisenrente erfüllt, jedoch keine Waisenrente erhält. |
Für weiterführende Informationen zu "Kinderzuschuss" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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