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Kinderzuschuß (§ 270 SGB VI)


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben K.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Kindesvermögen
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Kinderzuschuß (§ 270 SGB VI)"

Hier nun die Erklärung zu Kinderzuschuß (§ 270 SGB VI):

Nach § 270 SGB VI haben Versicherte einen Anspruch auf Kinderzuschuss zu ihrer Rente aus eigener Versicherung, wenn sie diesen Anspruch bereits vor 01.01.1992 hatten und das Kind die selben Voraussetzungen wie für eine Waisenrente erfüllt, jedoch keine Waisenrente erhält.


Für weiterführende Informationen zu "Kinderzuschuß (§ 270 SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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