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Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB VI)


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben K.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB VI)"

Hier nun die Erklärung zu Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB VI):

Für Geburten vor 1992 werden für das erste Lebensjahr und für Geburten ab 1992 für die ersten drei Lebensjahre Kindererziehungszeiten anerkannt.
Diese werden mit einem Entgeltpunkt bei der Rentenberchnung abgegolten, also so als hätte man einen dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten entsprechenden Verdienst erzielt.
Grundsätzlich erhält derjenige die Kindererziehungszeit der die Kinder erzogen hat. In der Regel also die Mutter, kann der vater jedoch nachweisen, dass er die überwiegende Erziehung übernommen hat (z.B. wenn er Erziehungsurlaub hatte und die Mutter gearbeitet hat) können die Kindererziehungszeiten auch dem Vater zugeordnet werden.


Für weiterführende Informationen zu "Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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