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Hausgewerbetreibende (§ 12SGB IV, § 2 Abs. 6 SGB VI)


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben H.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Hausratversicherung
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Hausgewerbetreibende (§ 12SGB IV, § 2 Abs. 6 SGB VI)"

Hier nun die Erklärung zu Hausgewerbetreibende (§ 12SGB IV, § 2 Abs. 6 SGB VI):

Personen die in ihrer Wohnung im Auftrag von anderen gewerblich arbeiten werden als Hausgewerbetreibende bezeichnet und sind versicherungspflichtig.


Für weiterführende Informationen zu "Hausgewerbetreibende (§ 12SGB IV, § 2 Abs. 6 SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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