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Glaubhaftmachung


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben G.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Glaubhaftmachung (§ 203 SGB VI)
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Glaubhaftmachung"

Hier nun die Erklärung zu Glaubhaftmachung:

Können vom Versicherten geltend gemachte rentenrechtliche Zeiten nicht (mehr) nachgewiesen werden gibt es verschieden Möglichkeiten der Glaubhaftmachung (z.B. Zeugenaussagen, Versicherung an Eides statt).
Gelten die Angaben des Versicherten als überwiegend wahrscheinlich sind sie glaubhaft gemacht und werden mit 5/6 des entsprechenden Durchschnittswertes anerkannt.


Für weiterführende Informationen zu "Glaubhaftmachung" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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