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Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 Abs. 1 SGB VI)
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben E. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Erziehungsrente Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 Abs. 1 SGB VI)"
Hier nun die Erklärung zu Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 Abs. 1 SGB VI):
| Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 wird eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gewährt, die Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es ab dann nur noch für Bestandsrenten. |
Für weiterführende Informationen zu "Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 Abs. 1 SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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