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Ersatzzeiten


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben E.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI)
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Ersatzzeiten"

Hier nun die Erklärung zu Ersatzzeiten:

Konnte ein Versicherter nach Vollendung des 14. Lebensjahres, ohne eigenes Verschulden, keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, werden diese Zeiten als Ersatzzeiten bei der rentenberechnung berücksichtigt. (Ersatzzeiten können z.B. bei Kriegsgefangenschaft oder Internierung in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen entstehen).


Für weiterführende Informationen zu "Ersatzzeiten" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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