| Immer kostenlos den besten Tarif finden mit OptiTarif |
|
|
|
|
|
Private Kranken-Zusatzversicherung
|
 |
Sie möchten sich nur zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse privat versichern? Dann sind Sie hier richtig.
Kostenlos vergleichen lohnt sich!
|
|
Blindpfändung
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben B. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Bonitaetsprüfung Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Blindpfändung"
Hier nun die Erklärung zu Blindpfändung:
Bei einer Blindpfändung versucht man einen Teilbetrag der Schulden über eine Kontopfändung einzutreiben.
War die Pfändung erfolgreich können zwei weitere Konten gepfändet werden.
Bei mehr als drei Drittschuldnern am Wohnort des Schuldners tritt eine sogenannte
Ausforschung ein welche nach einer Entscheidung des BGH von 2004 unzulässig ist.
Bei Filialen der GroßBanken wirkt eine Blindpfändung auf alle Konten, egal in welcher Filiale diese abgeschlossen wurden, oder verwaltet werden, da es sich um ein Institut handelt.
Bei Sparkassen, Volks- und Raiffeissenbanken ist hingegen jedes Institut selbständig und Konten bei anderen Geldinstituten werden nicht berührt, hier muss der Gläubiger wissen bei welchem Kreditinstitut die Konten des Schuldners geführt werden, um eine Blindpfändung durchführen zu können. |
Für weiterführende Informationen zu "Blindpfändung" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
Sie befinden sich auf den Unterseiten von Optitarif zum Thema "Private Krankenversicherung Vergleich".
Wir hoffen, dass die Informationen, die wir für Sie herausgearbeitet haben nützlich sind und dass Sie bei Optitarif immer Ihren optimalen Tarif finden.
Für die Korrektheit der bereitgestellten Texte kann keine Gewähr übernommen werden. Alle angebotenen Vergleiche bei uns sind kostenlos und sicher. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nur zur einmaligen kostenlosen Angebotserstellung genutzt.
Näheres dazu finden Sie in unseren Bestimmungen zum Datenschutz.
Das Kopieren von Texten bedarf einer schriftlichen Genehmigung.
|
|
|