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Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2 SGB VI)
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben B. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Berufsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI) Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2 SGB VI)"
Hier nun die Erklärung zu Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2 SGB VI):
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit gibt es nicht mehr.
Heute geibt es einheitlich nur noch Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Teil- oder Vollrente.
Wer den Beruf in dem er eine Ausbildung hat und in dem er auch tatsächlich tätig war, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, und auch keine sogenannte Verweisungstätigkeit, hatte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI.
Die Verweisbarkeit spielte hier eine maßgebliche Rolle, ein Verweisungsberuf ist ein Beruf mit ähnlichem gesellschaftlichen Ansehen und Verdienst, so kann ein Werkzeugmacher nicht auf eine Stelle als Gebäudereiniger verwiesen werden.
Allerdings ist Voraussetzung nicht nur die entsprechende Ausbildung sondern acu die Ausübung.
Wer Werkzeugmacher gelernt hat und die letzten 15 Jahre am Bau gearbeitet hat kann einen Berufsschutz im Regelfall nicht geltend machen. |
Für weiterführende Informationen zu "Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2 SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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