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Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI)


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben B.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Beitragsberechnung
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI)"

Hier nun die Erklärung zu Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI):

Gemäß § 161 SGB VI sind Beitragsbemessungsgrundlage für versicherungspflichtige Personen die beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitnehmer = Bruttolohn).


Für weiterführende Informationen zu "Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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