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Bürgschaftsgläubiger
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben B. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Büroversicherung Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Bürgschaftsgläubiger"
Hier nun die Erklärung zu Bürgschaftsgläubiger:
Der Bürgschaftsgläubiger ist derjenige dessen Risiko bei der Darlehensvergabe duch den Bürgen abgedekt wurde und der die Erfüllung der Verbindlichkeiten vom Bürgen fordern und diesem gegenüber durchsetzen kann.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist der Normalfall. Bei ihr haftet der Bürge bedingungslos wie der Hauptschuldner (§ 773 Abs 1 Nr. 1 BGB).
Ebendso bei der Bürgschaft "auf erstes Anfordern" welche dem Gläubiger innerhalb kurzer Zeit zur Rückerlangung der geschuldeten Mittel verhilft.
In beiden Fällen kann der Bürge keine "Einrede der Vorausklage" geltend machen sondern muss ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners sofort leisten.
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Für weiterführende Informationen zu "Bürgschaftsgläubiger" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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