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Arbeitseinkommen § 15 SGB IV
Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben A. Nächster Begriff in unserer Datenbank: Arbeitsentgelt § 14 SGB IV Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Arbeitseinkommen § 15 SGB IV"
Hier nun die Erklärung zu Arbeitseinkommen § 15 SGB IV:
Beitragsbemessungsgrundlage zur gesetzlichen Rentenversicherung ist für Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt, für Selbständige das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV.
Der steuerrechtlich ermittelte Gewinn stellt hier das zu versichernde Arbeitseinkommen dar, die Rentenversicherung folgt dem Steuerrecht. |
Für weiterführende Informationen zu "Arbeitseinkommen § 15 SGB IV" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.
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