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Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI)


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben A.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Anschaffungsdarlehen
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI)"

Hier nun die Erklärung zu Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI):

Zeiten ohne Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragszahlung durch den Versicherten die auf dei Renten angerechnte werden sind z.B. Anrechnungszeiten.
Sie zählen neben der rentensteigernden Wirkung auf die Wartezeit von 35 Jahren.
Anrechnungszeiten sind z.B. Schulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, Krankheitszeiten, Arbeitslosenzeiten, Mutterschutzzeiten, Rentenbezugszeiten vor dem vollendeten 55. Lebensjahr.


Für weiterführende Informationen zu "Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI)" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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