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Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben A.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 60
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige"

Hier nun die Erklärung zu Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige:

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (früher Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige) wenn sie
- mindestens 50 % schwerbehindert sind,
- die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Ebenfalls Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte die berufs- oder Erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.



Geburtsjahrgänge vor dem 17.11.1950 die am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen.


Für weiterführende Informationen zu "Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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