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Altersgrenzenanhebung


Sie befinden sich in unserem Online-Lexikon beim Anfangsbuchstaben A.
Nächster Begriff in unserer Datenbank: Altersrente
Sie sind bei der Erklärung zu dem Begriff "Altersgrenzenanhebung"

Hier nun die Erklärung zu Altersgrenzenanhebung:

Zunächst mit dem WFG (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz) von 1996 und dann mit dem Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 30.04.2007 wurden die Altersgrenzen für die verschiedenen Altersrenten in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang angehoben.

Die Altersrente für Frauen und nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit entfällt für Geburtsjahrgänge ab 1952 völlig.
Die Altersgrenzen für die Altersrente für langjährig Versicherte ab Geburtsjahrgang 1949 und die Regelaltersrente für Geburtjahrgänge ab 1947 werden schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird für Geburtsjahrgänge ab 1952 auf 65 Jahre angehoben.

Alle Altersrenten können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig, jedoch im Regelfall mit einem Abschlag von 0,3 % pro Monat in Anspruch genommen werden, auch hier gibt es Ausnahmen.


Für weiterführende Informationen zu "Altersgrenzenanhebung" können Sie gerne weiter auf unseren Seiten blättern.



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